Präambel

Das Berliner Forschungszentrum Ethik (BFE) ist als wissenschaftliches Zentrum der Forschung im Bereich der angewandten Ethik sowie dem Transfer ethischer Forschungsergebnisse in die gesellschaftliche Praxis verpflichtet. Es stellt sich damit der Herausforderung, Fortschritte und Innovationen der ethischen Wissenschaft in die Lebenswelt der Menschen zu überführen und somit die wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere der Sport-, Medizin- und Bioethik sowie der Moralpsychologie praktisch nutzbar zu machen.

 


§1 Organisationsform und Sitz

(1) Gemäß dem Beschluss der Gründungsmitglieder vom 20.02.2012 wird das Berliner Forschungszentrum Ethik an der H:G Hochschule für Gesundheit und Sport als von der Hochschule getragene, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlern gegründet.
(2) Der Sitz des Zentrums ist Berlin.

 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Aufgabe des BFE ist die interdisziplinär organisierte Forschung im Bereich der angewandten Ethik sowie der Transfer der entsprechenden Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis durch Lehrveranstaltungen, Kolloquien sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote.

(2) Das BFE ist der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verpflichtet, indem sich die beteiligten Wissenschaftler untereinander sowohl über geeignete Dissertationsthemen, als auch über besonders qualifizierte Doktoratskandidaten austauschen und somit Promotionen im Bereich der ethischen Fragestellungen befördern.
(3) Das BFE befördert den nationalen wie internationalen Diskurs ethischer Fragestellungen zwischen seinen Mitgliedern und Wissenschaftlern anderer Institutionen.
(4) Das BFE bietet zudem Unternehmen und anderen Institutionen die Möglichkeit von der ethischen Expertise seiner Mitglieder in Form von Gutachten oder fundierten Stellungnahmen zu allen Fragen mit ethischer Relevanz zu profitieren.

 

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des BFE sind:
a.   Ordentliche Mitglieder:
An der H:G Hochschule für Gesundheit und Sport tätige oder ehemals tätige Hochschullehrer, die sich für ethische Fragestellungen interessieren und Forschungs- und Lehraufgaben am BFE wahrnehmen möchten.
b.   Assoziierte Mitglieder:
An anderen Hochschulen tätige oder ehemals tätige Hochschullehrer, die sich für ethische Fragestellungen interessieren und die Forschungs- und Ausbildungsziele des BFE unterstützen möchten.
c.   Juniormitglieder:
Alle Doktoranten von ordentlichen oder assoziierten Mitgliedern, die sich für ethische Fragestellungen interessieren und die Forschungs- und Ausbildungsziele des BFE unterstützen möchten.                                                                                          

(2) Die Mitgliedschaft wird nach entsprechender Antragstellung durch Entscheidung des Vorstandes vollzogen. Sie besteht für drei Jahre und kann auf Wunsch des Mitglieds durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

 

 

§ 4 Organe

Organe des BFE sind:
(1) Die Mitgliederversammlung (§ 5)
(2) Der Vorstand (§ 6)

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung bilden die ordentlichen Mitglieder.
(2)    Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Verabschiedung einer Satzung und einer Geschäftsordnung
  2. Beratung über die Tätigkeit des BFE
  3. Wahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Entscheidung über die Weiterführung oder Auflösung des BFE

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die assoziierten Mitglieder sowie die Juniormitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und nehmen beratend teil. Der Sprecher führt den Vorsitz. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung zur Auflösung des BFE erfordert eine Mehrheit von 75% der Stimmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zugelassen.

 

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des BFE besteht aus mindestens drei maximal fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
(2) Aufgaben des Vorstands sind:

i.    Entscheidungen über:

  • a. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • b. Verlängerung der Mitgliedschaft
  • c. Das Forschungsprogramm des BFE sowie die  Aufnahme neuer Forschungs- oder Dienstleistungsprojekte
  • d. Das Lehrprogramm des BFE
  • e. Die Vergabe von dem BFE zur Verfügung stehenden Mitteln

ii.    Erstellungs eines jährlichen Tätigkeitsberichtes

 

 

§ 7 Sprecher

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher sowie dessen Stellvertreter.
(2) Der Sprecher hat folgende Aufgaben:
      a. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
      b. Führung der Geschäfte des BFE
      c. Vertretung des BFE nach außen
      d. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen

 

§ 8 Geschäftsführung

Der Vorstand des BFE wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch einen akademischen Geschäftsführer unterstützt. Der Geschäftsführer wird auf Weisung des Vorstandes tätig und nimmt beratend an der Sitzung des Vorstandes teil.

 

 

§ 9 Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 die Auflösung des BFE fallen die dem BFE zur Verfügung stehenden Mittel der H:G Hochschule für Gesundheit und Sport zu. Der Sprecher informiert die Hochschulleitung umgehend über diese Auflösung.